Kirchenpflege
Nachdenkenswertes:
Wir sind dankbar für alle ehrenamtliche Mitarbeit, ohne die unsere Gemeindearbeit nicht möglich wäre (s. §3.1 Kirchenordnung), aber diese befreit Sie nicht von der Überweisung Ihres Beitrages. §3 Punkt 4 unserer Kirchenordnung besagt: Alle Mitglieder mit eigenem Einkommen verpflichten sich, zu den Aufgaben der Brüdergemeinde einen finanziellen Beitrag nach angemessener Selbsteinstufung zu leisten. Der Kirchenbeitrag soll die Höhe der vergleichbaren Kirchensteuer ( 8% der Lohnsteuer) nicht unterschreiten.
Kürzlich las ich einen Satz, den ich Ihnen zum Nachdenken mitgeben möchte:
Gib deinem Einkommen entsprechend, damit Gott dir nicht ein Einkommen zumisst, das deiner Kollekte entspricht. (W. Gotter)
R. Specht